Forum Babygalerie

Neues von der Babygallerie



Emil Leander ,..märzkindchen---1.3.08


Home arrow Familie arrow Umfeld arrow Beruf, Familie und Freizeit
object(stdClass)#67 (3) { ["canEdit"]=> int(0) ["canEditOwn"]=> int(0) ["canPublish"]=> int(0) }
Drucken E-Mail
Benutzer Bewertung: / 2
SchlechtSehr Gut 
Geschrieben von Redaktion Webfamilie   
Dabei sind vor allem Frauen betroffen, die es schwer haben nach der Karenz wieder in das Berufsleben einzusteigen.

Der folgende Artikel bietet einige wichtige Informationen zur Karenz. Zusätzlich einen weiterführenden Link, wo ihr euch dann im Detail informieren könnt.

Das Baby ist da!

Bereits acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt für die werdende Mutter der Mutterschutz, dieser dauert bis acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit ist es gesetzlich untersagt zu arbeiten. Parallel zum Mutterschutz kann das Wochengeld bei der zuständigen Gebietskrankenkasse beantragt werden.
Wenn das Baby nun da ist, haben berufstätige Mütter vorrangig das Recht in Karenz zu gehen, sofern sie im gleichen Haushalt wohnen, wie das Kind. Aber auch Väter haben natürlich das Recht die Karenz in Anspruch zu nehmen. Die Anspruchsdauer der Karenz beträgt normalerweise 24 Monate, wenn beide Elternteile in Karenz gehen verlängert sich dieser Anspruch auf 36 Monate. Die Karenz beginnt meist im Anschluss an den Mutterschutz (also acht Wochen nach der Geburt).
Der Wechsel der Karenz zwischen Mutter und Vater ist jederzeit möglich, darf allerdings nur zweimal erfolgen und es müssen mindestens drei Monate hintereinander in Anspruch genommen werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Meldefristen gegenüber dem Arbeitgeber, diese sind je nach persönlichem Karenzmodell unterschiedlich. Die Meldefristen sind gesetzlich geregelte Fristen, die besonders in Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz sehr wichtig sind. Darüber informieren Sie sich am besten persönlich bei ihrer Gewerkschaftsvertretung. Die eigens eingerichteten Frauenreferate bieten die Möglichkeit individueller Beratung, gleichzeitig gibt es aber auch zahlreiche Informationen in einem übersichtlich gestalteten Folder über Kind und Beruf nachzulesen. Den Link dazu unter Linktipps.
Während der Karenz besteht ein gesetzlich geregelter Kündigungsschutz, dieser endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Sowohl bei Frauen, als auch bei Männern. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einem befristeten und unbefristeten Dienstverhältnis – in Verbindung mit einem befristeten Dienstverhältnis wie zum Beispiel als Praktikant oder Vertretung besteht kein Anspruch auf Karenz und es tritt daher der Kündigungsschutz nicht in Kraft.

Elternteilzeit

Seit dem 01.07.2004 gilt eine neue Regelung über den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Beendigung der Karenz bis zum Schuleintritt des Kindes. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind: zum einen muss der Betrieb mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, zum anderen müssen der- oder diejenige bereits drei Jahre in diesem Betrieb beschäftigt sein. Wie bei der Karenz müssen auch hier die geregelten Meldefristen eingehalten werden – für beide Elterteile acht Wochen nach der Geburt bzw. mit Ende des Mutterschutzes. Weiters besteht ebenfalls ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ab dem Meldezeitpunkt (bis vier Monate vor Antritt) und bis vier Wochen nach Beendigung der Elternteilzeit.
Ob und wie die Teilzeit umgesetzt wird ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszuhandeln. Der Arbeitgeber kann den Vorschlag ablehnen, dann kann der Anspruch vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Der Ablauf des Verfahrens folgt geregelten Abläufen und Fristen. Näheres unter angegebenem Link.

Die Angaben hier beziehen sich auf Angestellte im privatwirtschaftlichen Bereich und sind auszugsweise wiedergegeben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die angegeben Informationen haben keine Rechtsgültigkeit.

Diesen Beitrag im Forum diskutieren. (0 Beiträge)

 
< zurück   weiter >

zurzeit online:
15 Gäste und