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Quelle: AK
Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft, von der Sie ihren Dienstgeber so rasch als möglich in Kenntnis setzen müssen. Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz oder Teilzeitkarenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Karenzende nicht gekündigt werden.
Achtung: Während der Probezeit besteht keinerlei Kündigungsschutz!
Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausschließlich wegen des Bestehens einer Schwangerschaft in der Probezeit aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes.
Befristetes Dienstverhältnis
Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung
- Beispiele:
Wenn das Dienstverhältnis zum Ausbildungszweck abgeschlossen wurde, etwa bei Ferialpraktikantinnen
- Wenn es sich um ein Dienstverhältnis als Vertretung handelt, z. B. Karenzvertretung
- Wenn die Befristung des Dienstverhältnisses im Interesse der Dienstnehmerin liegt, z. B. Ferialarbeit
Entlassung
Eine schwangere Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn die Dienstnehmerin einen im Mutterschutzgesetz angeführten Entlassungsgrund setzt, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.
Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Nämlich dann, wenn die Frau wegen Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber (oder dessen im Betrieb tätige Familienangehörige) oder KollegInnen entlassen wurde. Oder wenn sie sich bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde.
Mutterschutz
Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der so genannte Mutterschutz. In der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist muss der/die ArbeitgeberIn erinnert werden, dass in vier Wochen Ihr Mutterschutz beginnt. Diese Schutzfrist dauert bei normalen Schwangerschaften bis acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder bei Kaiserschnitt sogar bis 12 Wochen.
Falls die Geburt vor dem errechneten Termin stattfindet, und sich so die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt, werden die entsprechenden Tage (oder Wochen) zur Schutzfrist nach der Geburt dazu gezählt.
Um in dieser Zeit Wochengeld zu bekommen, brauchen Sie eine Bestätigung von dem/der ArztIn, eine Arbeitsbestätigung und eine Entgeltbestätigung, die Sie zusammen mit dem Antrag auf Wochengeld an die Krankenkasse senden.
Ungefähr vier Wochen später bekommen Sie das Geld ausbezahlt.
Quelle: AK
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