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Quelle: http://www.help.gv.at/Content.Node/40/Seite.400110.html
Allgemeines
Sobald der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat er oder sie die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des MSchG gelten für:
- Arbeiterinnen
- Angestellte
- Lehrlinge
Weiters mit Abweichungen auch für:
- Heimarbeiterinnen
- Hausgehilfinnen und Hausangestellte
- öffentlich Bedienstete des Bundes
- Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
- Landeslehrerinnen
Für alle übrigen Landes- und Gemeindebediensteten sowie Arbeitnehmerinnen in Land- und Forstwirtschaft gelten zwar andere gesetzliche Regelungen, diese entsprechen jedoch inhaltlich weitgehend dem Mutterschutzgesetz.
Hinweis: Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft).
Achtung: Die Arbeitnehmerin steht ab Bestehen der Schwangerschaft unter Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Mitteilungs- und Nachweispflichten
Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:
Die Arbeitnehmerin hat
- ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen,
- eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorzulegen,
- den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen,
- den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auf eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft hinzuweisen.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat
- das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
- Name
- Alter
- Tätigkeit
- Arbeitsplatz
- voraussichtlicher Geburtstermin,
- diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben,
- den Leiter oder die Leiterin der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren,
- eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen.
Hinweis: Arbeitskräfteüberlasser und Arbeitskräfteüberlasserinnen sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel des Beschäftigers oder der Beschäftigerin einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
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Quelle: http://www.babyratgeber.at/index.cfm/id/11471
Mutterschutz und Arbeitsverbot
Meldepflicht seitens des Dienstgebers
Ihr Dienstgeber muss dem zuständigen Arbeitsinspektorat von Ihrer Schwangerschaft Mitteilung machen. Sinn dieser Meldepflicht ist es, Sie vor jeder Arbeit zu schützen, die Ihnen oder der Gesundheit Ihres Kindes schaden könnte. Wenn Sie nicht sicher sind, dass Ihr Dienstgeber Ihre Schwangerschaft gemeldet hat, wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat. Die Adresse finden Sie im Servicebereich.
Sollte sich der voraussichtliche Geburtstermin Ihres Kindes verschieben, dann teilen Sie dies sofort dem Dienstgeber mit, damit es später bei der Berechnung der Schutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme gibt.
Arbeitsverbote
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Die wesentlichen Arbeitsverbote beziehen sich
- auf das Heben von schweren Lasten;
- auf Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, außer es gibt Sitzgelegenheiten, sodass man sich dazwischen ausruhen kann;
- auf Arbeiten, bei denen für die werdende Mutter die Gefahr einer Berufserkrankung besteht;
- auf Arbeiten, bei denen die werdende Mutter schädlichen Einwirkungen von Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist;
- auf Akkordarbeiten und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats sind Arbeiten unter Zeit- bzw. Leistungsdruck in der Regel untersagt. Ebenso Arbeiten, die im Stehen verrichtet werden, soferne diese länger als vier Stunden dauern (auch wenn es Sitzgelegenheiten gibt).
Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter die oben angeführten Verbote fällt, muss Ihnen Ihr Dienstgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, dann muss Sie Ihr Dienstgeber freistellen, Ihnen aber Ihren Lohn weiterzahlen.
Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Arbeit bzw. Ihr Arbeitsplatz unter die oben angeführten Arbeitsverbote fällt, wenden Sie sich am besten an das Arbeitsinspektorat.
- Werdende Mütter dürfen weder an Sonn- und Feiertagen, noch zwischen 20 und 6 Uhr an Werktagen arbeiten, wobei bestimmte Gruppen von Dienstnehmerinnen von dieser Regel ausgenommen sind.
- Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten.
- Wenn bei Ihnen die Gefahr einer Risikoschwangerschaft besteht, d. h., wenn Ihr Leben bzw. Ihre Gesundheit oder das Leben bzw. die Gesundheit Ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, wenden Sie sich mit der Bestätigung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin an das Arbeitsinspektorat. Das Zeugnis des Arbeitsinspektorats müssen Sie Ihrem Dienstgeber vorlegen. Sie werden dann von Ihrem Dienst freigestellt. Ihr Wochengeld bekommen Sie erst, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einen Antrag gestellt haben ("vorgezogenes Wochengeld").
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